Absatz eins,Der Einberufer der Versammlung der Zentralbetriebsratsvorsitzenden hat die gemäß Paragraph 88 a, Absatz 4, bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden der Konzernvertretung zu leiten.