Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 688 Abs. 4 und 5zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 688, Absatz 4 und 5
Text
Ausmaß und Entrichtung.
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Der Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, 7,55%. § 51d ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.Der Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a, 7,,55%. Paragraph 51 d, ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2)Absatz 2,In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, jener nach § 51 Abs. 1 Z 3. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 nicht übersteigen.In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a,, jener nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigen.
(2a)Absatz 2 a,Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a beträgt 41,79 € (Anm. 1), wovon auf die Krankenversicherung 27,3% und auf die Pensionsversicherung 72,7% entfallen. An die Stelle des Betrages von 41,79 € (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, beträgt 41,79 € Anmerkung eins, ), wovon auf die Krankenversicherung 27,3% und auf die Pensionsversicherung 72,7% entfallen. An die Stelle des Betrages von 41,79 € Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(3)Absatz 3,Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (§ 19) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (Paragraph 19,) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.
(4)Absatz 4,Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 letzter Satz) vonDie Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz) von
9 550,66 € (Anm. 2)Anmerkung 2, ) für das Kalenderjahr
77,91 € (Anm. 4)Anmerkung 4, ),
14 396,49 € (Anm. 3)Anmerkung 3, ) für das Kalenderjahr
117,00 € (Anm. 5)Anmerkung 5, ).
An die Stelle der Beträge von 9 550,66 € (Anm. 2) und 14 396,49 € (Anm. 3) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 77,91 € (Anm. 4) und 117,00 € (Anm. 5) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Beträge von 9 550,66 € Anmerkung 2, ) und 14 396,49 € Anmerkung 3, ) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 77,91 € Anmerkung 4, ) und 117,00 € Anmerkung 5, ) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
(5)Absatz 5,Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.Die Beiträge nach den Absatz eins bis 4 sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.
(6)Absatz 6,Für Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.Für Weiterversicherte nach Paragraph 17,, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.
(7)Absatz 7,Für die nach § 16 Abs. 2a und 2b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach § 18a Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.Für die nach Paragraph 16, Absatz 2 a und 2 b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(8)Absatz 8,Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.Für die nach Paragraph 18 b, Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2009)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 60,09 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 60,09 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 61,83 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 61,83 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 63,07 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 63,07 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 65,03 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 65,03 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 67,18 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 67,18 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 68,59 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 68,59 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 70,72 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 70,72 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 73,20 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 73,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 77,81 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 77,81 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 83,49 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 83,49 €
Anm. 2: für 2017: 12 550,74 €Anmerkung 2, : für 2017: 12 550,74 €
für 2018: 12 751,55 €
für 2019: 13 006,58 €
für 2020: 13 240,70 €
für 2021: 13 439,31 €
für 2022: 13 681,22 €
für 2023: 14 474,73 €
für 2024: 15 878,78 €
für 2025: 16 609,20 €
für 2026: 17 057,65 €
Anm. 3: für 2017: 18 918,76 €Anmerkung 3, : für 2017: 18 918,76 €
für 2018: 19 221,46 €
für 2019: 19 605,89 €
für 2020: 19 958,80 €
für 2021: 20 258,18 €
für 2022: 20 622,83 €
für 2023: 21 818,95 €
für 2024: 23 935,39 €
für 2025: 25 036,42 €
für 2026: 25 712,40 €
Anm. 4: für 2017: 111,94 €Anmerkung 4, : für 2017: 111,94 €
für 2018: 115,19 €
für 2019: 117,49 €
für 2020: 121,13 €
für 2021: 125,13 €
für 2022: 127,76 €
für 2023: 131,72 €
für 2024: 136,33 €
für 2025: 144,92 €
für 2026: 155,50 €
Anm. 5: für 2017: 168,16 €Anmerkung 5, : für 2017: 168,16 €
für 2018: 173,04 €
für 2019: 176,50 €
für 2020: 181,97 €
für 2021: 187,98 €
für 2022: 191,93 €
für 2023: 197,88 €
für 2024: 204,81 €
für 2025: 217,71 €
für 2026: 233,60 €)