Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 688 Abs. 3 und 5zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 688, Absatz 3 und 5
Text
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
§ 76b.Paragraph 76 b,
(1)Absatz eins,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für Selbstversicherte in der Unfallversicherung ein durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzender Betrag, der sich mindestens auf 12,28 € (Anm. 1) belaufen muss und die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreiten darf. An die Stelle des Betrages von 12,28 € (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für Selbstversicherte in der Unfallversicherung ein durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzender Betrag, der sich mindestens auf 12,28 € Anmerkung eins, ) belaufen muss und die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreiten darf. An die Stelle des Betrages von 12,28 € Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(2)Absatz 2,Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2.Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, Selbstversicherten ist der Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1) des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18, beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.
(3a)Absatz 3 a,Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 18 besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 18 abweichend von Abs. 3 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach Paragraph 18, besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach Paragraph 18, abweichend von Absatz 3, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht übersteigt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
(5)Absatz 5,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 16a Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1). Geht der Selbstversicherung gemäß § 16a eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß § 76a Abs. 1 zu ermitteln. § 76a Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16 a, Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,). Geht der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß Paragraph 76 a, Absatz eins, zu ermitteln. Paragraph 76 a, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
(5a)Absatz 5 a,Monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach § 18a und nach § 18b ist der Betrag nach § 44 Abs. 1 Z 18. Überschneiden sich Zeiten einer solchen Selbstversicherung mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach § 18a und nach § 18b so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.Monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach Paragraph 18 a und nach Paragraph 18 b, ist der Betrag nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, Überschneiden sich Zeiten einer solchen Selbstversicherung mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach Paragraph 18 a und nach Paragraph 18 b, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht übersteigt.
(6)Absatz 6,Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 17,64 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 17,64 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 18,15 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 18,15 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 18,51 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 18,51 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 19,08 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 19,08 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 19,71 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 19,71 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 20,12 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 20,12 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 20,74 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 20,74 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 21,47 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 21,47 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 22,82 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 22,82 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 24,49 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 24,49 €)