Kurztitel

Schweinegesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

SchwG-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Übergangsregelungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bis zum 1. Jänner 2025 sind am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe nicht verpflichtet, die Bedingungen des Anhangs 2 zu erfüllen, sofern dadurch Nachrüstungen der betrieblichen Einrichtungen durch bauliche Maßnahmen erforderlich werden. Sonstige Anforderungen des Anhangs 2 müssen am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe längstens bis 1. Jänner 2020 zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Betriebsinhaber/-inhaberinnen von am 31. Dezember 2016 bestehenden Betrieben, welche nach Paragraph 7, dieser Verordnung einen Betreuungstierarzt/eine Betreuungstierärztin zu bestellen haben, haben diese ehest möglich zu beauftragen und den Namen bis längstens 31. März 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  3. Absatz 3,Am 31. Dezember 2016 bestehende Freilandhaltungen gelten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2017 die Erteilung der endgültigen Genehmigung nach Paragraph 5, Absatz eins, beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40188760