(2)Absatz 2,Die SGK besteht aus:
einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende/Vorsitzenden,
einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
je zwei Vertreterinnen/ zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer;
je einer/eines Vertreterin/Vertreter der AGES und der Veterinärmedizinischen Universität sowie
einer Vertreterin/einem Vertreter des TGD-Beirates.
Weiters ist die Landeshauptleutekonferenz berechtigt drei Expertinnen/Experten aus dem Vollzugsbereich des Veterinärwesens als Mitglieder zu nennen; die Landwirtschaftskammer Österreichs ist berechtigt vier Expertinnen/Experten aus dem Bereich der Schweinehaltung, wobei die verschiedenen Produktionsrichtung zu berücksichtigen sind, als Mitglieder namhaft zu machen.