Absatz eins,Schweine, deren Haltung dieser Verordnung unterliegt, sind im Rahmen eines Überwachungsprogramms der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen – nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen genehmigten und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Stichprobenplan – einer entsprechenden Untersuchung auf die jeweilige in Anhang 5 genannte Krankheit zu unterziehen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union zu beachten sowie alle Betriebe eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auch auf die Anzahl der im jeweiligen Bundesland diesbezüglich bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Betriebe, deren Bestand oder Bestände in der Vergangenheit mit den in Anhang 5 genannten Krankheiten infiziert waren, Betriebe mit Tierimporten oder Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Betriebe, die in einem Gebiet liegen, das durch Kundmachung des Bundesministers/der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen.