Kurztitel

Schweinegesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Amtliche Anerkennung kontrollierter Haltungsbedingungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments mit kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8, ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen Amtsblatt Nummer L 212 vom 11.8.2015 Seite 7) erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, wenn der Betrieb die Bedingungen des Anhanges römisch vier leg. cit. einhält. Im Anerkennungsbescheid ist der Unternehmer auf seine Pflichten und insbesondere auf Artikel 9, leg. cit. hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Die amtliche Anerkennung gemäß Absatz eins, ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.