Kurztitel

Schweinegesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

SchwG-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe und kombinierte Betriebe

Paragraph 9,

Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin eines Zuchtbetriebes oder kombinierten Betriebes mit mehr als fünf Sauenplätzen oder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen hat sicherzustellen, dass für jede Sau unverzüglich

  1. Ziffer eins
    Belegungsdatum,
  2. Ziffer 2
    der Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber oder die Herkunft des verwendeten Samens,
  3. Ziffer 3
    Umrauschen,
  4. Ziffer 4
    Aborte,
  5. Ziffer 5
    Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
  6. Ziffer 6
    lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
  7. Ziffer 7
    aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
dokumentiert werden.

Schlagworte

Mastplatz

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40188753