Absatz eins,Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest
- Ziffer einsdie tierärztliche Beratung mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und
- Ziffer 2die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, gelten, regelmäßig zu erfolgen.
Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach Paragraph 9, in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.