Absatz eins,Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat jeden Bestand gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, durch eine Tierärztin/einen Tierarzt betreuen zu lassen (tierärztliche Bestandsbetreuung). Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat den Namen und den Berufssitz dieser Betreuungstierärztin/dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben. Dabei ist auch eine schriftliche Zustimmungserklärung des benannten Tierarztes/der benannten Tierärztin sowie eine Erklärung, dass keine Untersagung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Beauftragung des Tierarztes/der Tierärztin für seine/ihre Tätigkeit gemäß dieser Verordnung untersagen, wenn Bedenken gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 vorliegen; gleiches gilt für eine allfällig erforderliche Vertretung des Betreuungstierarztes/der Betreuungstierärztin. Die tierärztliche Bestandsbetreuung kann auch im Rahmen eines TGD-Betreuungsvertrages gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-Verordnung 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,, erfolgen. Diese Meldung kann mit Einverständnis des Tierhalters durch die TGD-Geschäftsstelle erfolgen.