Spalte 6 die Funkschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 erfüllt sind.Spalte 6 die Funkschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, erfüllt sind.