hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für Düngemittel und Pflanzenschutzmittel und hinsichtlich der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,