(2)Absatz 2Für die Erteilung der Bewilligung von Ausbildungsfahrten und die Durchführung der Ausbildungsfahrten gelten § 122 Abs. 1 bis 3, 6 und 8 KFG 1967, wobei § 122 Abs. 2 Z 1 lit. d KFG 1967 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der gemäß Abs. 4 Z 2 im Verordnungsweg vorgeschriebene Inhalt und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung zu absolvieren ist. Ist der Bewerber noch minderjährig und ist nicht wenigstens einer der Begleiter auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Fahrschule eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten das Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet ist. Sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird, dauert die Probezeit (§ 4) jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.Für die Erteilung der Bewilligung von Ausbildungsfahrten und die Durchführung der Ausbildungsfahrten gelten Paragraph 122, Absatz eins bis 3, 6 und 8 KFG 1967, wobei Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, KFG 1967 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der gemäß Absatz 4, Ziffer 2, im Verordnungsweg vorgeschriebene Inhalt und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung zu absolvieren ist. Ist der Bewerber noch minderjährig und ist nicht wenigstens einer der Begleiter auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Fahrschule eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten das Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet ist. Sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird, dauert die Probezeit (Paragraph 4,) jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.