Absatz einsEine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- Ziffer einsdas 15. Lebensjahr vollendet hat,
- Ziffer 2sechs Unterrichtseinheiten theoretische Schulung in einer Fahrschule, einem Verein von Kraftfahrzeugbesitzern sofern dieser im Kraftfahrbeirat vertreten ist oder einer Schule absolviert hat,
- Ziffer 3eine theoretische Prüfung, die nicht den Anforderungen des Paragraph 11, Absatz 2, entsprechen muss, erfolgreich abgelegt hat,
- Ziffer 4sechs Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz sowie
- Ziffer 5zwei Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,
- Ziffer 6die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,
- Ziffer 7verkehrszuverlässig ist,
- Ziffer 8eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- Ziffer 9ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, beibringt, sofern der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM nach der Vollendung des 20. Lebensjahres gestellt wird.
Im Rahmen der in Ziffer 2,, 4 und 5 genannten Ausbildung ist auch der Abschnitt „Risikokompetenz“ gemäß Anlage 10a Kapitel 2 Punkt 1.15 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, in der jeweils geltenden Fassung zu vermitteln. Mit der in den Ziffer 2 bis 5 genannten Ausbildung und Prüfung darf frühestens zwei Monate vor Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen werden. Die theoretische Prüfung gemäß Ziffer 3, darf nicht im Rahmen der theoretischen Ausbildung gemäß Ziffer 2, abgehalten werden. Paragraph 3, Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Ziffer 4, genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Ziffer 5, genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt. Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt acht Unterrichtseinheiten vermittelt werden.