- Ziffer einsauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- Ziffer 2der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
Führerscheingesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017,
BG
Paragraph 26
01.09.2017
27.07.2021
FSG
90/02 Kraftfahrrecht
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
07.05.2024
10012723
NOR40188566