Absatz einsDie Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden:
- Ziffer einsKlasse AM:
- Litera aMotorfahrräder,
- Litera bvierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
- Ziffer 2Klasse A1:
- Litera aMotorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
- Litera bdreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW;
- Ziffer 3Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
- Ziffer 4Klasse A:
- Litera aMotorräder mit oder ohne Beiwagen,
- Litera bdreirädrige Kraftfahrzeuge;
- Ziffer 5Klasse B:
- Litera aKraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
- Litera bdreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,
- Litera cKrafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
- Sub-Litera, a, aseit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
- Sub-Litera, b, bsich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
- Sub-Litera, c, cnachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
- Sub-Litera, d, dder Code 111 in den Führerschein eingetragen ist;
- Ziffer 6Klasse BE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg;
- Ziffer 7Klasse C1: Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen;
- Ziffer 8Klasse C1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist:
- Litera aein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt,
- Litera bein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt;
- Ziffer 9Klasse C:
- Litera aKraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,
- Litera bSonderkraftfahrzeuge,
Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2016,) - Ziffer 10Klasse CE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
- Ziffer 11Klasse D1: Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind;
- Ziffer 12Klasse D1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
- Ziffer 13Klasse D:
- Litera aKraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,
- Litera bSonderkraftfahrzeuge;
- Ziffer 14Klasse DE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
- Ziffer 15Klasse F:
- Litera aZugmaschinen,
- Litera bMotorkarren,
- Litera cselbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Litera dlandwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Litera eTransportkarren,jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie
- Litera fEinachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und
- Litera gSonderkraftfahrzeuge.