„Seefrachtcontainer“: ein Container gemäß Art. II des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), BGBl. Nr. 552/1987, der zur Verladung auf ein Seeschiff bestimmt ist, das unter Kapitel VI des SOLAS-Übereinkommens fällt, mit Ausnahme von Ro-Ro-Schiffen, die in der beschränkten Auslandsfahrt eingesetzt sind, bei denen die Container auf einem Fahrgestell oder einem Anhänger befördert und zum Be- und Entladen an oder von Bord des Schiffes gefahren werden;„Seefrachtcontainer“: ein Container gemäß Artikel römisch zwei, des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,, der zur Verladung auf ein Seeschiff bestimmt ist, das unter Kapitel römisch sechs des SOLAS-Übereinkommens fällt, mit Ausnahme von Ro-Ro-Schiffen, die in der beschränkten Auslandsfahrt eingesetzt sind, bei denen die Container auf einem Fahrgestell oder einem Anhänger befördert und zum Be- und Entladen an oder von Bord des Schiffes gefahren werden;