Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Absatz 4, Litera f, ist erstmals für den Monat Jänner 2004 anzuwenden vergleiche Paragraph 50 v, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,).

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDen Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
  2. Absatz 2Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  3. Absatz 3Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  4. Absatz 4Zur Beitragsgrundlage gehören nicht:
    1. Litera a
      Ruhe- und Versorgungsbezüge,
    2. Litera b
      die im Paragraph 67, Absatz 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
    3. Litera c
      die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
    4. Litera d
      Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden.
    5. Litera e
      Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden,
    6. Litera f
      Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
    Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1 460 €, so verringert sie sich um 1 095 €.
  5. Absatz 5Der Beitrag beträgt 4,5 vH der Beitragsgrundlage.
  6. Absatz 6Der Dienstgeberbeitrag wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, nicht erhoben.
  7. Absatz 7Die Steuerbefreiung nach Paragraph 50, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, ist in Bezug auf den Dienstgeberbeitrag nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40188455