Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Kosten

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie durch die Führung der Europa-Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro Anmerkung 1) pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.
  2. Absatz 2Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2019, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Absatz 2, stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Absatz 3, bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015,)

(___________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2023, ab 1.4.2023 0,49 Euro)

Anmerkung

Artikel 7, Ziffer 8, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, lautet: „§ 15 Absatz 5, entfällt“. Paragraph 15, Absatz 5, wurde bereits mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015, aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40188414