Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Wählerverzeichnisse

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten (Paragraph 10,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.
  2. Absatz 2,Für Wählerverzeichnisse in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
  4. Absatz 4,Werden die Wählerverzeichnisse nicht mit Hilfe des ZeWaeR automationsunterstützt erstellt, so haben die Gemeinden die Wählerverzeichnisse unter Zugrundelegung der Europa-Wählerevidenz anzulegen. In diesem Fall sind die Wählerverzeichnisse in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40188388