Absatz einsIst das Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
Paragraph 116,
01.01.2018