Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

Paragraph 95,

  1. Absatz einsDie Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß Paragraph 93, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz 2, einlangenden Berichte zunächst für jeden der Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Litera b
      die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. Litera c
      die Summe der gültigen Stimmen;
    4. Litera d
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
  2. Absatz 2Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 96, Absatz 7,, 97, 100, 101 sowie 107 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
  3. Absatz 3Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.