Absatz eins,Mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Meldeinhalte ist jede Veränderung der gemäß Paragraph 2, zu übermittelnden Stammdaten innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.