Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Text

Schriftliche Anbringen, Abgabenfreiheit

Paragraph 15,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.
  2. Absatz 2Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.