Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Text

Hauskundmachungen

Paragraph 12,

Um sicherzustellen, dass zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Berichtigungsanträgen (Paragraph 6,) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt

  1. Ziffer eins
    in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des Paragraph 26, NRWO vorzunehmen,
  2. Ziffer 2
    sonst in ortsüblicher Weise auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz hinzuweisen.