Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Text

Beschwerde gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge

Paragraph 10,

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.