Kurztitel

Volksbegehrengesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Text

Fristen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDer Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag, auf den Karfreitag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
  2. Absatz 2Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.