Kurztitel

Volksbegehrengesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Text

Zuleitung des Volksbegehrens an den Nationalrat

Paragraph 17,

  1. Absatz einsWurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, dass ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (Paragraph 3, Absatz 7,) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.
  2. Absatz 2Gleichzeitig ist auf das entsprechend Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß Paragraph 9, Absatz 2, geleisteten Kostenbeitrags sowie des gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.
  3. Absatz 3Steht die Feststellung der Bundeswahlbehörde, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt oder nicht, unanfechtbar fest, so ist die Registrierung des Volksbegehrens im ZeWaeR unwiderruflich zu löschen. Vermerke über Unterstützungserklärungen oder Eintragungen zu diesem Volksbegehren sind ebenfalls unwiderruflich zu löschen.