Kurztitel

Volksbegehrengesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Text

Entsendung von Vertrauenspersonen

Paragraph 15,

Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrags steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Bundeswahlbehörde (§14) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Bundeswahlbehörde zu beobachten; ein Einfluss auf die Entscheidung der Bundeswahlbehörde steht ihnen jedoch nicht zu.