Absatz einsDie Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, fest:
- Ziffer einsdie Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
- Ziffer 2die Zahl der gültigen Eintragungen;
- Ziffer 3die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, gelten.