Kurztitel

Volksbegehrengesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Text

Feststellungen der Bundeswahlbehörde

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, fest:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der gültigen Eintragungen;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, gelten.
  2. Absatz 2Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt oder nicht.
  3. Absatz 3Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.