Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
Text
Druckkostenbeitrag
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 Z 1 erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bund; die Kosten hierfür hat – unbeschadet des § 3 Abs. 3 Z 5 – der Bund zu tragen.Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 7, Ziffer eins, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bund; die Kosten hierfür hat – unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, – der Bund zu tragen.
(2)Absatz 2Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Kostenbeitrag für die für die Durchführung des Volksbegehrens in der Höhe von 2 250 Euro (Anm. 1) zu entrichten. Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung an das Bundesministerium für Inneres zu überweisen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Kostenbeitrag für die für die Durchführung des Volksbegehrens in der Höhe von 2 250 Euro Anmerkung 1) zu entrichten. Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung an das Bundesministerium für Inneres zu überweisen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
(_________________
Anm. 1:Anmerkung 1:
gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 2517,40 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2022, ab 1.4.2022 2517,40 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 2799,50 Euro)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2023, ab 1.4.2023 2799,50 Euro)