Volksbegehrengesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
Paragraph 7,
01.01.2018
Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (Paragraph 6, Absatz 3,) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.