Absatz einsWer
- Ziffer einsbei der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung menschlicher Zellen und Gewebe entgegen Paragraph eins, Absatz 2, den Stand der Wissenschaften und Technik nicht einhält,
- Ziffer 2die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, oder 4 bis Absatz 8, für Entnahmeeinrichtungen nicht einhält bzw. gewährleistet,
- Ziffer 3die Entnahme von Zellen oder Geweben beim Lebendspender entgegen Paragraph 4, Absatz 2, ohne vorangegangene Untersuchungen durchführt,
- Ziffer 4gegen die Dokumentationspflichten nach Paragraph 5, Absatz eins bis 4 oder gegen die Verpackungspflichten des Paragraph 5, Absatz 6, verstößt,
- Ziffer 5gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 6, verstößt,
- Ziffer 6gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 verstößt,
- Ziffer 7eine Gewebebank betreibt, ohne über eine verantwortliche Person zu verfügen oder eine verantwortliche Person beschäftigt, die nicht über die Qualifikation nach Paragraph 9, Absatz 2, verfügt oder gegen die Meldepflicht nach Paragraph 9, Absatz 4, verstößt,
- Ziffer 8die Anforderungen an ein Qualitätssystem gemäß Paragraph 10, Absatz eins bis 3 nicht einhält oder gegen die Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz 4, verstößt,
- Ziffer 9entgegen Paragraph 11, Absatz eins, als Gewebebank keine schriftlichen Vereinbarungen mit Entnahmeeinrichtungen zur Entnahme oder entgegen Paragraph 11, Absatz 7, als Gewebebank mit einer Bewilligung zur Einfuhr aus Drittstaaten keine schriftlichen Vereinbarungen mit Drittstaatslieferanten abschließt oder gegen Paragraph 11, Absatz 2 bis 6 oder 8 verstößt,
- Ziffer 10entgegen den Vorschriften des Paragraph 12, Zellen oder Gewebe entgegennimmt oder ein- oder ausführt oder die sonstigen Anforderungen des Paragraph 12, nicht einhält,
- Ziffer 11bei der Verarbeitung die Anforderungen nach Paragraph 13,, bei der Lagerung die Anforderungen nach Paragraph 14,, bei der Verteilung die Anforderungen nach Paragraph 15,, bei der Kennzeichnung die Anforderungen nach Paragraph 15 a, oder hinsichtlich der Dokumentation die Anforderungen nach Paragraph 16, nicht einhält,
- Ziffer 12den Meldeverpflichtungen nach Paragraph 17, oder Paragraph 17 a, nicht nachkommt,
- Ziffer 13gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 18, verstößt,
- Ziffer 14dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Wechsel der Person des Inhabers gemäß Paragraph 21, oder Paragraph 25, nicht unverzüglich bekannt gibt,
- Ziffer 15als Verantwortlicher einer Krankenanstalt bzw. als freiberuflich tätiger Arzt oder Zahnarzt seiner Dokumentationspflicht nach Paragraph 32, Absatz eins, oder seiner Meldeverpflichtung nach Paragraph 32, Absatz 2, nicht nachkommt, oder
- Ziffer 16Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes zuwider handelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro zu bestrafen.