Kurztitel
Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2016,
Text
Anlage 3 B
Betriebliche und technische Bestimmungen für den Bodenseefunk
1. Allgemeines
Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Bodenseefunk nicht zulässig.
2. Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen
Sprechtaste
Zum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.
Antennen
Die Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.
Antennen mit einem Gewinn > 1,5 und < –3 dB, bezogen auf einen λ/2-Dipol, sind nicht zugelassen.
Die Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.
Durch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.
3. Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)
Die Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.
Der Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.