Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 A

Inkrafttretensdatum

06.12.2016

Text

Anlage 3 A

Betriebliche und technische Bestimmungen für den Binnenschifffahrtsfunk

1. Allgemeines

  1. Litera a
    Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in Paragraph 2, genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.
  2. Litera b
    Auf einem Schiff, das mit einer eingebauten Funkanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerüstet ist, können zusätzlich tragbare Funkanlagen für den Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ verwendet werden.
  3. Litera c
    Auf Kleinfahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ist die Benutzung des Verkehrskreises „Funkverkehr an Bord“ nicht gestattet.
  4. Litera d
    Die Durchführung zeitlich abwechselnder Hörbereitschaft auf zwei oder mehreren Kanälen (Dual watch, Tripple watch, Scannen) ist nicht zulässig.
  5. Litera e
    Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Binnenschifffahrtsfunk nicht zulässig.

2. Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen

  1. 2 Punkt eins
    Sprechtaste
    Zum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.
  2. 2 Punkt 2
    Antennen
    1. Litera a
      Die Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.
    2. Litera b
      Antennen mit einem Gewinn > 1,5 und < –3 dB, bezogen auf einen λ/2-Dipol, sind nicht zugelassen.
    3. Litera c
      Die Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.
    4. Litera d
      Durch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.

3. Zusätzliche Anforderungen an tragbare Funkanlagen

Die Verwendung tragbarer Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt.

4. Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)

  1. Litera a
    Die Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.
  2. Litera b
    Der Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.