Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in Paragraph 2, genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.
Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2016,
Anlage 3 A
06.12.2016
Die Verwendung tragbarer Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt.