Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.12.2016

Text

1. Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

Zweck und Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18. April 2012“, der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S 50, sowie der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“.
  2. Absatz 2,In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen und auf dem Bodensee festgesetzt. Sie sind bei dessen Ausübung einzuhalten.
  3. Absatz 3,In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.