Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. Ziffer eins
      Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft: die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    2. Ziffer 2
      Dienstverhältnis: ein Arbeitsverhältnis zu einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    3. Ziffer 3
      Dienstgeberin: eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    4. Ziffer 4
      Dienstvertrag: die Vereinbarung eines Dienstverhältnisses mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    5. Ziffer 5
      Dienstnehmerin oder Dienstnehmer: Person, mit der ein Dienstverhältnis mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeschlossen wird.
  2. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.