Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

3. Abschnitt
Vollstreckung der im Vorschreibungsverfahren bestimmten Beträge

Einbringungsstelle

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ist der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach dem zweiten Abschnitt bestimmten Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.
  2. Absatz 2,Soll nicht nur Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 249 bis 289 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
  3. Absatz 3,Das Exekutionsgericht hat die Exekution aufzuschieben,
    1. Ziffer eins
      auf Antrag der Einbringungsstelle, wenn ein Antrag auf Stundung oder Nachlass gestellt wurde und die Einbringung aufgeschoben wird (Paragraph 9, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      auf Antrag der Einbringungsstelle und des Verpflichteten, wenn bei dem Gericht oder der Behörde des Grundverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins,) ein Verfahren anhängig gemacht wurde, dessen Ergebnis zum Wegfall einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht führen kann.

Anmerkung

ÜR: Artikel 13, Ziffer 4 und 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Schlagworte

RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40187976