Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Entstehung der Gebührenpflicht

Paragraph 2,

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Pauschalgebühren
    1. Litera a
      für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;
    2. Litera b
      für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
    3. Litera c
      für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z römisch zwei) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;
    Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,)
    1. Litera e
      für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach Paragraph 7 a, EO und für Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 2, EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
    2. Litera f
      für das Insolvenz- und Reorganisationsverfahren:
      1. Sub-Litera, a, a
        für das Konkursverfahren vor dem Gerichtshof mit der Zustellung des in Paragraph 4, Absatz eins, GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall der Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners mit der Zustellung des jeweiligen Beschlusses an diesen;
      2. Sub-Litera, b, b
        für das Sanierungsverfahren vor dem Gerichtshof im Falle der Eigenverwaltung des Schuldners mit der Zustellung des in Paragraph 4, Absatz 2, GEG angeführten Beschlusses an den Schuldner, kommt dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht zu, mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Masseverwalter;
      3. Sub-Litera, c, c
        für das Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht mit der Zustellung des im Paragraph 4, Absatz eins, GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall der Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners mit der Zustellung des jeweiligen Beschlusses an diesen;
      4. Sub-Litera, d, d
        für das Reorganisationsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungs- oder Einstellungsbeschlusses an den Schuldner (Paragraphen 12 und 13 URG);
    3. Litera g
      für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
    4. Litera h
      für die in der Tarifpost 12 Litera a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;
    5. Litera i
      für die in der Tarifpost 12 Litera d, angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren rechtskräftiger Beendigung, im Fall der Tarifpost 12 Litera d, Anmerkung 4 mit Beendigung, spätestens ein Jahr nach dem letzten Verfahrensschritt, für das in Tarifpost 12 Litera h, Ziffer 2, angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate; für das in Tarifpost 12 Litera i, Ziffer 2, angeführte Verfahren mit Ablauf von fünf Monaten ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren drei Monate;
    6. Litera j
      für die in der Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei, Tarifpost 5 Z römisch zwei und römisch drei, Tarifpost 6 Z römisch zwei und römisch drei, Tarifpost 7 Z römisch zwei Litera c bis e und Z römisch drei Litera c bis e, Tarifpost 12a sowie Tarifpost 13 Litera d, angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift;
    7. Litera k
      für die in der Tarifpost 13a Litera a, angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Oberlandesgericht Wien; für die in der Tarifpost 13a Litera b bis d angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Rechtsmittelgericht;
  2. Ziffer 2
    bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
  3. Ziffer 3
    bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung
    1. Litera a
      über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera a, und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z römisch zwei Litera a und b sowie Z römisch drei Litera a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht;
    2. Litera b
      in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden (Paragraphen 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB), die pfandweise Beschreibung (Paragraphen 90 bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (Paragraph 183, EO) mit der Bewilligung;
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Ziffer eins, angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung, hinsichtlich der in der Tarifpost 11 Litera c, angeführten Amtshandlungen zu den im NTG festgelegten Zeitpunkten;
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der in Tarifpost 14 Ziffer 2,, 3, 8 bis 11 und 13 bis 15 sowie Anmerkung 3 zur Tarifpost 14 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
  8. Ziffer 7 a
    hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Ziffer 7, angeführten Pauschalgebühren für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste oder Zwangsverwalterliste bei der Gebühr für die erstmalige Eintragung mit deren Vornahme und bei der Gebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums;
  9. Ziffer 7 b
    hinsichtlich der in Tarifpost 14 Ziffer 3 a, angeführten Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, SDG mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Eintragungsmöglichkeit und sodann mit dem Beginn des jeweils folgenden Kalenderjahres;
  10. Ziffer 7 c
    hinsichtlich der in den Tarifposten 14 Ziffer 6 und 12 angeführten Pauschalgebühren für die Bekanntmachungen in der Ediktsdatei mit der Bekanntmachung;
  11. Ziffer 8
    bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung, Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei;
  12. Ziffer 9
    bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren Beginn.

Anmerkung

1. Ob Pauschalgebühren, Eingabengebühren, Entscheidungsgebühren oder sonstige Gebühren zu entrichten sind, ergibt sich aus den einzelnen Tarifposten des Tarifs.

2. Wie die Gebühr zu entrichten ist, wird im Paragraph 4, geregelt.

3. ÜR: Artikel 18, Paragraphen eins und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,; ÜR: Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009,; ÜR: Artikel 5, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,

4. vergleiche Artikel 17, Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Schlagworte

Fälligkeit, Klagsausdehnung, Ausgleichsschuldner, Insolvenz, Erbschaftssache, Außerstreitverfahren, Grundbuchauszug, Firmenbuchakt, Firmenbuchauszug, Einvernehmen, Ehescheidung, URG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, Insolvenzverfahren, Aufhebungsbeschluss, Sanierungsplan

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40187972