Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 423

Inkrafttretensdatum

18.01.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zuständigkeit

Paragraph 423,

  1. Absatz eins,Für ein Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der vor Einleitung eines Rechtsstreites in der Hauptsache oder nach dessen rechtskräftigem Abschluss, jedoch vor Beginn der Exekution, beantragt wird, sowie für dessen Vollstreckung und die Entscheidung über Rechtsbehelfe ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig; sonst gilt Paragraph 387, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Für die Vollstreckung eines nicht im Inland erlassenen Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist auch zuständig, um dem Schuldner, allenfalls unter Beifügung einer gemäß Artikel 49, Absatz eins, EuKoPfVO erforderlichen Übersetzung oder Transliteration, die in Artikel 28, Absatz 3, EuKoPfVO genannten Schriftstücke zuzustellen.
  3. Absatz 3,Der Schuldner kann Anträge und Rechtsbehelfe nach der EuKoPfVO beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll erklären; dieses Bezirksgericht hat das Protokoll dem zuständigen Gericht unverzüglich zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187938