Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 405

Inkrafttretensdatum

02.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Anpassung von Bruchteilstiteln

Paragraph 405,

  1. Absatz eins,Wird aufgrund von ausländischen Exekutionstiteln Unterhalt oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen, in einem Bruchteil der Bezüge geschuldet, so hat das Gericht vor Bewilligung der Exekution der vom betreibenden Gläubiger bekannt gegebenen oder der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erhobenen bezugauszahlenden Person aufzutragen, sich binnen vier Wochen über das Ausmaß der Bezüge zu erklären. Der Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Bei Säumnis hat das Gericht von Amts wegen eine neuerliche Frist zu bestimmen und für den Fall der erneuten Säumnis eine Ordnungsstrafe anzudrohen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser neuerlichen Frist ist die Ordnungsstrafe zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer weiteren Frist eine Ordnungsstrafe anzudrohen. Der Vollzug erfolgt von Amts wegen. Paragraph 301, Absatz 2 und 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat aufgrund der Erklärung der bezugauszahlenden Person den Umfang der zu vollstreckenden Forderung in der Exekutionsbewilligung festzusetzen, den laufenden Unterhalt mit einem Durchschnittswert aus den letzten sechs Monaten. Gegen die Höhe des festgesetzten Betrages können die Parteien Widerspruch erheben. Paragraph 404, Absatz 4, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Bezüge ist auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzuschränken. Ein Exekutionsantrag nach Absatz eins, darf vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Bezüge wesentlich geändert haben.
  4. Absatz 4,Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen der bezugauszahlenden Person 35 Euro als Ersatz zu. Paragraph 302, Absatz 2, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187935