Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 404

Inkrafttretensdatum

02.01.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Anpassung ausländischer Exekutionstitel

Paragraph 404,

  1. Absatz eins,Ausländische Exekutionstitel, die eine Maßnahme oder Anordnung enthalten, die in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, sind auf Antrag oder, soweit sich das aus einem unmittelbar anwendbaren internationalen Rechtsakt ergibt, von Amts wegen zugleich mit Bewilligung der Exekution an eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Die Anpassung darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Ursprungsstaates vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.
  2. Absatz 2,Vor der Entscheidung über die Anpassung können der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger einvernommen werden.
  3. Absatz 3,Gegen die Anpassung der Entscheidung kann die Partei, die nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben.
  4. Absatz 4,Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses erhoben werden. Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Rechtmäßigkeit der Anpassung mündlich zu verhandeln und mit Beschluss zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187934