Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 408

Inkrafttretensdatum

02.01.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Versagungsgründe

Paragraph 408,

Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in Paragraphen 406 und 407 angeführten Bedingungen zu versagen:

  1. Ziffer eins
    wenn es dem Antragsgegner wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht möglich war, sich an dem vor dem ausländischen Gericht oder der ausländischen Behörde stattfindenden Verfahren zu beteiligen;
  2. Ziffer 2
    wenn durch die Vollstreckbarerklärung eine Handlung erzwungen werden soll, die nach dem Recht des Inlands entweder überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar ist;
  3. Ziffer 3
    wenn durch die Vollstreckbarerklärung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch acht, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Schlagworte

ordre public

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187890