wenn es dem Antragsgegner wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht möglich war, sich an dem vor dem ausländischen Gericht oder der ausländischen Behörde stattfindenden Verfahren zu beteiligen;
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,
BG
Paragraph 408
02.01.2017
EO
23/04 Exekutionsordnung
Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in Paragraphen 406 und 407 angeführten Bedingungen zu versagen:
ÜR: Artikel römisch acht, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
ordre public
31.05.2021
10001700
NOR40187890