Kurztitel

Abfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

22.11.2016

Außerkrafttretensdatum

21.02.2019

Abkürzung

ZIS-AbfrageV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Bescheidmäßige Erledigung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen mit Bescheid zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nicht über das ZIS-Abfrage-Portal gemäß Paragraph 2, Absatz eins, gestellt werden oder
    2. Ziffer 2
      einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, nicht fristgerecht nachgekommen wurde.
    Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen insoweit mit Bescheid abzuweisen, als der Antragsteller seine Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht glaubhaft gemacht hat. Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.
  3. Absatz 3,Die RTR-GmbH hat über Anträge gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 2, mit Bescheid zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      wenn sie beabsichtigt, dem Antragsteller beantragte Informationen nicht zugänglich zu machen, weil dies im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß Paragraph 125, TKG 2003 erforderlich ist, oder
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 4,
    Parteistellung in den Verfahren nach diesem Absatz haben der Antragsteller und der Netzbereitsteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, oder Absatz 4, TKG 2003, dessen Daten den Gegenstand des Verfahrens bilden. Sind im Abfragegebiet Daten betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind über die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Verfahren zu führen. Die RTR-GmbH hat, soweit ein Bedarf als gegeben erachtet wird, Dritte, auf die sich das Ergebnis eines Verfahrens nach diesem Absatz beziehen kann, als Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG beizuziehen. Im Fall der Zugänglichmachung von Informationen in diesen Verfahren sind Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, sowie Absatz 4, letzter Satz anzuwenden.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20009697

Dokumentnummer

NOR40187754