Absatz eins,Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach Paragraph 4, Absatz eins, in den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, markierten Rasterzellen der Rastergröße von 100 Metern die beantragten Informationen über Infrastrukturen in der gemäß Paragraph 3, ZIS-EinmeldeV eingemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen. Für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, markierten Rasterzellen in Rastergrößen von über 100 Metern hat die RTR-GmbH die vorhandenen Informationen vor der Zugänglichmachung in der Weise auf die Rasterflächen zu aggregieren, dass vorhandene Punktinformationen auf die Mittelpunkte der Rasterzellen projiziert und vorhandene Linieninformationen als Rasterflächen in einer Rastergröße von einem Fünftel der abgefragten Rastergröße dargestellt werden.