Absatz eins,Der Antragsteller hat bei jeder Antragstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 2, bekanntzugeben, ob auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Einmeldeverpflichteten beantragt wird, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben.