Kurztitel

Abfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.11.2016

Außerkrafttretensdatum

21.02.2019

Abkürzung

ZIS-AbfrageV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Sensible Infrastrukturen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller hat bei jeder Antragstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 2, bekanntzugeben, ob auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Einmeldeverpflichteten beantragt wird, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben.
  2. Absatz 2,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Absatz eins, nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Einmeldeverpflichtete) zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Absatz eins, beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren,
    1. Ziffer eins
      ob und gegebenenfalls welche Einmeldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben und
    2. Ziffer 2
      dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben beantragen kann.
    Die RTR-GmbH hat die in Ziffer eins, genannten Einmeldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet zu verständigen.
  4. Absatz 4,Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20009697

Dokumentnummer

NOR40187751