Kurztitel

Abfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.11.2016

Außerkrafttretensdatum

21.02.2019

Abkürzung

ZIS-AbfrageV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Antragstellung und Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ZIS-EinmeldeV über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Abfrage-Portal gemäß Paragraph 3, legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 8, TKG 2003 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      das Vorhaben zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Mitbenutzung angestrebt wird,
    2. Ziffer 2
      das Gebiet anzugeben, in dem eine Mitbenutzung beabsichtigt ist (Abfragegebiet); der höchstzulässige Umfang des Abfragegebiets beträgt 420 Rasterzellen in beliebig kombinierbaren quadratischen Rastergrößen von 100 (regionalstatistischer Raster ETRS-LAEA 100m der Statistik Austria), 500, 1 000 oder 5 000 Metern und
    3. Ziffer 3
      der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ZIS-EinmeldeV über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Abfrage-Portal gemäß Paragraph 3, legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Paragraph 6 a, TKG 2003 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      das Vorhaben, einschließlich des Gebiets, zu beschreiben, im Rahmen dessen der Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation geplant oder ausgeführt wird,
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere Identifikationsreferenzen von Bauvorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, anzugeben und
    3. Ziffer 3
      der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Abfragen von Informationen gemäß Absatz eins, über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen und Abfragen von Informationen gemäß Absatz 2, über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind getrennt voneinander zu beantragen.
  4. Absatz 4,Die RTR-GmbH hat die gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, übermittelten Angaben oder Unterlagen unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls
    1. Ziffer eins
      den Antragsteller bei Unvollständigkeit des Antrags zur Verbesserung aufzufordern,
    2. Ziffer 2
      den Antragsteller gemäß Paragraph 6, Absatz 5, zu verständigen, dass im Abfragegebiet keine beantragten Daten vorliegen,
    3. Ziffer 3
      den Antragsteller gemäß Paragraph 6, Absatz 5, zu verständigen, dass und gegebenenfalls wo im Abfragegebiet gemäß Paragraph 4, Absatz 2, beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden,
    4. Ziffer 4
      dem Antragsteller gemäß Paragraph 6, die abgefragten Informationen im Abfragegebiet zugänglich zu machen oder
    5. Ziffer 5
      über den Antrag gemäß Paragraph 8, mit Bescheid zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20009697

Dokumentnummer

NOR40187750