Absatz eins,Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ZIS-EinmeldeV über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Abfrage-Portal gemäß Paragraph 3, legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 8, TKG 2003 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls
- Ziffer einsdas Vorhaben zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Mitbenutzung angestrebt wird,
- Ziffer 2das Gebiet anzugeben, in dem eine Mitbenutzung beabsichtigt ist (Abfragegebiet); der höchstzulässige Umfang des Abfragegebiets beträgt 420 Rasterzellen in beliebig kombinierbaren quadratischen Rastergrößen von 100 (regionalstatistischer Raster ETRS-LAEA 100m der Statistik Austria), 500, 1 000 oder 5 000 Metern und
- Ziffer 3der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.