Statistik über Selbstständigkeit
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2016,
Paragraph 3
01.01.2017
Die Erhebung der Daten gemäß Paragraph 2, ist im Jahr 2017 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen.