Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.11.2016

Text

Beobachtungszeitraum

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagelversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14,, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b und in der Kreditversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19,, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, jeweils die 30 dem Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.
  2. Absatz 2,Betreibt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Versicherungszweig oder einen Geschäftsbereich noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Absatz eins,, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.