Absatz einsVon der Pflicht zur Aussage sind befreit:
- Ziffer einsPersonen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) aussagen sollen;
- Ziffer 2Besonders schutzbedürftige Opfer (Paragraph 66 a,), wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen (Paragraphen 165,, 247).